Wiki.W311.info:Urheberrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Mai 2011, 21:43 Uhr

Diese Seite befindet sich im Entwurf!
Die Inhalte stehen daher unter dem Vorbehalt der Unvollständigkeit oder möglichen Fehlinformation.

Urheberrecht beachten!

Bei der Arbeit an der Wartburg-Wissensdatenbank sollte immer das Urheberrecht anderer Autoren beachtet werden. Sofern die Urheberrechte missachtet würden, kann das erhebliche rechtliche Folgen für unser gemeinsames Projekt haben.

Informationen aus Büchern oder fremden Webseiten können jedoch oft im Rahmen der Zitat-Regeln im Wiki wiedergegeben werden.
Siehe:
Wikipedia: Zitate - Wissenschaftliche Zitierrichtlinien
und
Wikipedia: Zitieren von Internetquellen


Grundlegende rechtliche Bestimmungen

Ein mit Sicherheit sehr unvollständiger Einstieg in eine komplexe Materie...


Die Verwendung eigener Bilder

Sofern eigene Bilder (selbst erstellt) veröffentlicht werden, gibt es kaum Schwierigkeiten.

Fotos aus dem öffentlichen Bereich sind durch die Panoramafreiheit jederzeit möglich. Das gilt nach dem Schutzlandprinzip auch für Abbildungen, für die im Entstehungsland abweichende Regeln bestehen würden.

Lediglich die Persönlichkeitsrechte und Rechte am eigenen Bild von abgebildeten Personen müssen ggf. beachtet werden.


Bilder von Dritten

Für Bilder von Dritten ist das Einverständnis des Rechte-Inhabers einzuholen. Bei Freunden und Bekannten kein Problem. - Auch Inhaber von Internet-Seiten sind auf Anfrage oft bereit, eine Zustimmung zu erteilen.

Zur Absicherung dieser rechtlichen Situation erbitten wir den sich ergebenden Schriftwechsel per eMail an diese Adresse zu senden: Wohin?

Natürlich sollte in diesen Fällen die sorgfältige Nennung des Autor / der Quelle erfolgen.

Schutzfristen

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Autors. Das gilt gleichermaßen für Text oder "Lichtbildwerk". Ist das Todesdatum des Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild o. ä.) ausreichend ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder 70 Jahre nach der Erstellung, wenn es bis dahin nicht veröffentlicht wurde.

Lichtbild oder Lichtbildwerk?

Für nicht veröffentlichte Fotos (Lichtbilder) gilt in der Regel eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Herstellung. Rechteinhaber ist dabei der Hersteller des Fotos (der Fotograf) und nicht etwa derjenige, der im Besitz des Bildes ist.

Zu beachten ist aber dennoch, dass etwaige Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (das Recht am eigenen Bild und dessen Veröffentlichung) erst 10 Jahre nach deren Tod endet.

Zur Differenzierung
Fotoaufnahmen können als "Lichtbildwerke" oder als "Lichtbilder" urheberrechtlichen Schutz genießen. Für "Lichtbildwerke" ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" erforderlich, an die aber nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, so dass die meisten Fotoaufnahmen diesen Anforderungen genügen. "Lichtbilder" sind demgegenüber Aufnahmen, bei denen es "nur" um die möglichst naturgetreue Abbildung der Vorlage geht oder um maschinell erstellte Bilder, wie z. B. Passbilder aus dem Fotoautomaten.

Der rechtlich bedeutsamste Unterschied zwischen "Lichtbildwerken" und "Lichtbildern" liegt in der unterschiedlichen Schutzfrist

  • "Lichtbildwerke" = 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen
  • "Lichtbilder" = 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. bei unveröffentlichten Fotos 50 Jahre nach der Entstehung.

Postkarten können sowohl "Lichtbildwerke" als auch "Lichtbilder" sein. Der Sache nach hängt dies davon ab, ob sie lediglich eine Reproduktion eines Fotos darstellen oder vom Postkartenhersteller so nachbearbeitet worden sind, dass ein eigenständiges neues "Werk" entstanden ist (z. B. durch die Anordnung mehrere Einzelfotos auf einer Postkarte o. ä.). Die Abgrenzung kann recht schwierig sein und bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall. Wenn man ganz sicher gehen will, sollte man sich im Zweifel an den längeren Fristen für Lichtbildwerke orientieren.

Vorsorglich sei angemerkt:
In Büchern veröffentliche Fotos oder Postkarten sind in der Regel nur "Lichtbilder" (weil Reproduktion). Wenn diese mithin als Vorlage dienen, gelten insoweit die kürzeren Fristen. Das hilft im Normalfall allerdings nicht weiter, denn diese Rechte werden natürlich durch die (länger geschützten) Rechte des eigentlichen Bildherstellers (Fotografen) überlagert.

Recht der Erstveröffentlichung

Noch nie veröffentlichte alte Karten beispielsweise, die in Archiven schlummern und in neuerer Zeit erst veröffentlicht wurden, unterliegen einer besonderen Schutzfrist. In diesem Falle gilt das Recht der Erstveröffentlichung, das einen Schutz von 25 Jahren gewährt.

Siehe auch: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, §71

Datenbanken

Datenbanken unterliegen einer Schutzfrist von 15 Jahren.

Adressbücher

Soweit es sich um "amtliche Adressbücher" handelt (ein amtliches Werk, dessen Ersteller eine öffentliche Stelle ist), ist deren Verwertung bereits nach § 5 Abs. 2 UrhG zulässig.

Umstritten ist, ob nach dem 31.12.1997 erschienene "amtliche Adressbücher" in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UrhG fallen oder ebenfalls den Schutz als Datenbank genießen. Über diese Frage wird demnächst der EuGH entscheiden.

Archivgut

Die Veröffentlichung von Digital-Daten oder Kopien von Archivgut unterliegt gemäß dem jeweils gültigen Archivgesetz bzw. den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Archivs einer (meist kostenpflichtigen) Genehmigungspflicht. Werden solche Daten eingestellt, muss die Genehmigung des Archivs (wie alle anderen Genehmigungen von Rechteinhabern) an einen der Admins im zur Archivierung geschickt werden. Wohin?

Nachweis erhaltenen / erworbener Verwendungsrechte

Bei Verwendung urheberrechtlich geschütztem Material bitten wir darum, die Erlaubnis Rechte-Inhabers nachzuweisen. Die rechtlich unanfechtbare Situation muss (auch später noch) eindeutig nachvollziehbar sein.

Momentan haben wir im Wiki dafür folgende Vorgehensweise: Wie? Wohin?

Bei http://wiki-de.genealogy.net/ gefunden: Die Passage muß angepasst werden!

Die Genehmigung muss einem der Admins zugeschickt werden. Das kann z.B. als Scan per Email geschehen. Die Admins pflegen dafür einen Ordner, in den diese Genehmigungen abgelegt werden. Jede Genehmigung bekommt eine Archivierungsnummer. Diese Archivierungsnummer wird dann zu den Bild- oder Mediendateien dazugestellt.

Links zum Thema:

Bundesministerium der Justiz Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Wikipedia Artikel zum Urheberrecht.